Wer seine Tätigkeit je freiberuflich hinsichtlich den Abstufunggeblichen Paragrafen 18 des Einkommenssteuergesetzes hält, auflage einen Antrag beim zuständigen Fiskus ergeben. Dieses entscheidet letztlich damit, ob der Zustand Freiberufler tatsächlich gewährt wird. Grundsätzlich ja, sie müssen jedoch alle bei dem Gewerbeamt angemeldet werde